sirius ceramics carsten fischer UG / Bereich Zahntechnik
§ 1 Allgemeines
- Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
- Durch Auftragserteilung werden vorstehende Bedingungen anerkannt.
- Die Angaben auf dem Auftragszettel sind verbindlich. Eine gesonderte Bestätigung des Auftrags erfolgt nicht.
§ 2 Preise
- Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen plus gesetzliche Mehrwertsteuer, nach dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II) für gesetzlich Krankenversicherte.
- Für Privatleistungen gelten die Preise nach unserem betriebsindividuellen Leistungsverzeichnis BEB.
- Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste unseres Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich und maximal 6 Monate verbindlich. Der Auftrag wird nur dann Kostenvoranschlag - verbindlich angefertigt, wenn die Nummer des Kostenvoranschlages auf dem Auftrag bei Auftragserteilung vermerkt ist.
- Der gesetzlichen Regelung entsprechend kann die Rechnung um 10% vom Kostenvoranschlag abweichen. Dies kann konstruktionsbedingt oder durch Materialpreisänderungen (z.B. Zähne, Edelmetall, Implantatteile etc.) möglich sein. Änderungen der Preise oder Verbrauchsmengen für gesondert zu berechnendes Material ( z.B. Zähne, Edelmetall, Implantatteile u.a.) verändern den Kostenvoranschlag auf jeden Fall.
§ 3 Lieferzeit
- Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
- Siehe Terminliste.
§ 4 Versand
- Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§ 5 Haftung
- Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die einwandfreie Passgenauigkeit unserer Arbeiten auf dem Arbeitsmodell wird garantiert. Fehlpassungen – verursacht durch Abformungsungenauigkeiten – gehen nicht zu unseren Lasten. Das gilt ebenso für Wiederholungsarbeiten durch Fehlbisse und falsche Farbangaben. Etwaige Beanstandungen jeder Art können nur innerhalb von 10 Tagen nach der Auslieferung der Arbeit unter der Vorlage des alten und eines neuen Modells (Abdruck) bei gleichzeitiger Angabe der Rechnungsnummer berücksichtigt werden.
- Der Auftragnehmer gewährleistet die Verwendung CE-zertifizierter Materialien und die einwandfreie, fachgerechte handwerkliche Verarbeitung.
- Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht.
§ 6 Arbeitsunterlagen
- Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Abformungen und Modelle. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und
Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
§ 7 Material- und Zubehörstellung
- Vom Auftraggeber angelieferte Materialien müssen CE-zertifiziert sein. Metalle, Zähne etc. oder Zubehörteile (z.B. konfektionierte Verbindungselemente) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungs- und Lagerzuschlag belegt werden. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile
gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftragnehmer angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten verwendet.
§ 8 Zahlungen
- Die Monats-Sammelaufstellung ist innerhalb von 20 Tagen nach Zugang netto zu zahlen
- Der Abzug der Vorfinanzierungsentschädigung (Skonti) ist unter Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
- 3% auf Rechnungsbetrag der Leistungen bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen
- Nach § 14 Abs. 4 Nr.7 UstG sind zulässige Entgeldminderungen in der Rechnung zu nennen. In Verbindung mit der Zulässigkeit durch § 31 Abs. 1 UstDV wird durch diese Vereinbarung bestimmt, dass durch die errechnete Vorfinanzierungsentschädigung sich das Entgelt aus der betreffenden Rechnung um diesen Betrag vermindert. Das
hat zur Folge, dass die abgeführte Umsatzsteuer aus der betreffenden Rechnung sich ebenfalls verringert, und deshalb zu berichtigen ist.
- Bei Zahlungsverzug ab 20 Tagen können Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
- Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung.
- Mit der Auftragserteilung tritt der Auftragsgeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrags an den Auftragnehmer ab.
§ 10 Erfüllungsort
- Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Frankfurt
- Gerichtsstand ist Frankfurt, sofern
a.) die im Klageweg in Anspruch zunehmende Partei nach Vertragsschluss Ihre Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b.) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens gemacht werden.
§ 11 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
hier können Sie unsere Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen als PDF downloaden.